Denkmalschutz – eine steuerliche Oase?
Unter Denkmalschutz stehende Immobilien bieten sowohl für Selbstnutzer als auch für Kapitalanleger einkommensteuerlich interessante Anreize. Die
einkommensteuerlichen Vorteile hängen im Wesentlichen davon ab, daß die Modernisierung bzw. die Baumaßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen
Denkmalschutzbehörde durchgeführt werden. Dies gilt sowohl, wenn die Immobilie in Eigenregie saniert wird, als auch beim Erwerb von einem
Bauträger.
Welche Vorteile habe ich als Kapitalanleger?Bei Vermietung können nach aktueller Regelung die Kosten für die Baumaßnahmen über zwölf Jahre steuerlich abgeschrieben werden:
Welche Vorteile habe ich als Selbstnutzer?Wenn Sie die Immobilie selbst nutzen, können Sie die Kosten für die begünstigten Baumaßnahmen wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Damit wird Ihr zu versteuerndes Einkommen reduziert. Nach geltender Rechtslage beträgt der Abzug allerdings nur 90 %, im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden Jahren jeweils 9 %.Welche Baumaßnahmen sind steuerlich begünstigt?Die Aufwendungen müssen nach Art und Umfang dazu erforderlich sein, das Gebäude oder den Gebäudeteil als Baudenkmal zu erhalten oder sinnvoll zu nutzen. Ob die geplante Baumaßnahme diese Anforderungen erfüllt, entscheidet die Landesdenkmalschutzbehörde. Im Einzelfall können zum Beispiel Aufwendungen für eine Heizungsanlage, Toiletten, Badezimmer oder auch einen Aufzug begünstigt sein. Nicht begünstigt wird hingegen der Ausbau eines bisher nicht bewohnten Dachgeschosses. Die Baumaßnahmen müssen unbedingt vor Beginn der Ausführung mit dem Landesdenkmalamt abgestimmt werden. Wird die vorherige Abstimmung versäumt, kann keine Bescheinigung erteilt werden und die Steuervorteile gehen verloren. Voraussetzung für die steuerlichen Vorteile: Vorherige Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde Die wichtigste Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vorteile ist die Bescheinigung der Landesdenkmalschutzbehörde. Gleichzeitig liegt in der praktischen Umsetzung des Modells auch die größte Hürde, die es zu meistern gilt. Grundsätzlich wird die Bescheinigung nur erteilt, wenn die zu fördernde Baumaßnahme vor dem Beginn mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abgestimmt wird. Nach Abschluß der Baumaßnahme müssen die Aufwendungen zum Zwecke der Bescheinigung gegenüber der Behörde nachgewiesen werden. Daraufhin erteilt die Denkmalschutzbehörde den sogenannten Grundlagenbescheid, der als Grundlage für steuerliche Zwecke dient. Ohne diese Bescheinigung gibt es keine Steuervorteile.Die einzelnen Schritte
Besonderheiten beim Erwerb vom Bauträger:Nicht der gesamte Kaufpreis berechtigt zur Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen. Der Kaufpreis muß aufgeteilt werden, in die Bestandteile:
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Ich bin Steuerberaterin aus Leidenschaft. Ich habe Spaß daran, für meine Mandanten den besten Weg durch das steuergesetzliche Dickicht zu
schlagen und genieße es, Steuerstrategien auszutüfteln und an komplizierten Einsprüchen zu basteln. Die Arbeit mit und für meine Mandanten
motiviert mich dabei jeden Tag aufs Neue.
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