Fragen Sie besser einen Fachmann, um Ihre Rente aufzubessern
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 6. März 2002 entschieden, daß die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Renten
aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von Beamtenpensionen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und deshalb
verfassungswidrig ist.
Das Bundesverfassungsgericht nahm den Standpunkt ein, daß die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung nicht versteuert
worden sind und daher die Rente einen Einkommensteil enthalte, der noch nicht versteuert sei. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, bis zum 1. Januar
2005 eine verfassungskonforme Rentenbesteuerung einzuführen. Die beauftragte Sachverständigenkommission, auch bekannt als Rürup-Kommission,
entwickelte die Neuordnung der Rentenbesteuerung, die als Alterseinkünftegesetz auch zum 1. Januar 2005 beschlossen wurde. Der Grundgedanke des
Gesetzes ist der schrittweise Übergang zu der sogenannten „nachgelagerten Besteuerung“.
Warum beschäftigen wir uns an dieser Stelle mit der Thematik der Rentenbesteuerung?
Es gibt nicht wenige Senioren, die nach dem Motto: „Für die Altersversorgung ist Grundbesitz die sicherste Kapitalanlage“ gehandelt haben und
ihren Lebensabend mit einigen positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und vielleicht auch noch aus Kapitalerträgen verschönern wollten.
Und diese positiven Einkünfte bekommen mit dem Alterseinkünftegesetz ein ganz neues Gewicht.
Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem neuen Alterseinkünftegesetz?
Bis Ende 2004 waren die Renten nur mit dem Ertragsanteil einkommenssteuerpflichtig. Das bedeutet formal gesehen unterlagen die Renten immer
schon der Einkommensteuer. Aber der Ertragsanteil war so gering, daß die Rentner auch mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder anderen
Kapitalerträgen meistens die steuerlichen Freibeträge nicht überschritten, so daß nur einige Wenige tatsächlich Steuern zahlen mußten. Wer mit dem
65. Lebensjahr ausschließlich die Altersrente bezog, mußte nur 27 Prozent davon versteuern. Dies bedeutet auf das Jahr 2004 bezogen, daß Renten bis
zu rund 28.800 Euro für Alleinstehende und rund 57.400 Euro für Verheiratete steuerfrei geblieben sind. Wenn aber der Gesamtbetrag der Einkünfte
(Ertragsanteil der Rente, Einkünfte aus Verpachtung und Vermietung sowie aus Kapitalerträgen) den steuerfreien Betrag von 7.664 Euro für
Alleinstehende und 15.329 Euro für Verheiratete überstieg, war eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Seit dem 1. Januar 2005 bestimmt sich der Besteuerungsanteil nach dem Jahr des Renteneintritts. Hierfür verantwortlich
ist das beschlossene Alterseinkünftegesetz, das die wesentlichen Änderungen im Einkommensteuergesetz herbeigeführt hat. Dies betrifft die
Bestandsrentner ebenso wie die Neurentner. Das Alterseinkünftegesetz sieht die „nachgelagerte Besteuerung“ vor. Im Rahmen einer Übergangsregelung
wird in den Jahren 2005 bis 2040 schrittweise zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen.
Dies bedeutet, daß bei fast allen Bestandsrenten und allen im Jahr 2005 neu gewährten Renten einheitlich der
steuerpflichtige Anteil auf 50 Prozent angehoben wurde. Überdies steigt die Höhe des steuerpflichtigen Rentenanteils für die zukünftigen Rentner
bis 2040 auf 100 Prozent. Ab dem Jahr 2005 hängt die Besteuerung also davon ab, in welchem Jahr der Rentner erstmals seine Rente bezieht. Zu diesem
Zeitpunkt stellt das Finanzamt den steuerfreien Rentenbetrag fest, der dann für die gesamte Laufzeit des Rentenbezuges festgeschrieben wird. Dieser
steuerfreie Betrag erhöht sich nicht mehr, mit der Folge, daß spätere Rentenerhöhungen der vollen Besteuerung unterliegen.
Bei der Besteuerung der Renten müssen wir drei Gruppen unterscheiden:
- Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen und den berufsständischen
Versorgungseinrichtungen sowie Renten aus eigenen kapitalgedeckten Lebensversicherungen, wenn diese nach dem 31.12.2004 begonnen haben
(sogenannte Rürup-Renten) (50 Prozent Besteuerungsanteil)
- Sonstige private Renten, private Rentenversicherung, private Unfallversicherung, private Berufsunfähigkeitsversicherung, Renten aus
Veräußerungen von Privatvermögen (Ertragsanteil wird versteuert)
- Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen wie Riester-Rente oder aus kapitalgedeckter betrieblicher Altersversorgung (100 Prozent
Besteuerungsanteil)
Bestimmte im Gesetz genannte Renten und Zahlungen bleiben auch ab 2005 steuerfrei. Dies sind z. B.:
- Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 3 Nr. 1a EStG)
- Kriegsopfer- und Wehrdienstrenten (§ 3 Nr. 6 EStG)
- Ausgleichszahlungen nach dem Lastenausgleichsgesetz und dem Bundesvertriebenengesetzes (§ 3 Nr. 7 EStG)
- Renten zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (§ 3 Nr. 8 EStG)
Die Folge des Alterseinkünftegesetzes ist, daß die Rentner, bei denen im Jahr 2004 Renten bis zu rund 28.800 Euro steuerfrei blieben, nunmehr
im Jahr 2005 nur noch über einen Steuerfreibetrag in Höhe von 18.900 Euro (Verheiratete 37.800 Euro) verfügen. Wenn neben der Rente dann noch
Einkünfte aus Verpachtung, Vermietung oder Kapitalerträgen bezogen werden, ist die Steuerpflicht schnell erreicht. Zur Sicherung dieser Besteuerung
ist für die Erfassung der Rentenleistungen eine zentrale Stelle bei der Finanzverwaltung eingerichtet worden. An diese Erfassungsstelle haben die
Rentenversicherungsträger umfangreiche Daten des einzelnen Rentenbeziehers mitzuteilen. Der rechtliche Rahmen wurde hierzu mit dem Gesetz der § 22
a EStG geschaffen.
Sind alle Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet? Müssen alle Rentner Steuern zahlen?
Ob ein Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, muß in zwei Schritten geprüft werden. Ein Rentner, der zusätzlich Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, muß § 46 EStG beachten. Hier stehen diverse Bedingungen, die zu einer Abgabe einer Steuererklärung
verpflichten. So ist z. B. eine Erklärung abzugeben, wenn die Summe der Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen
waren, mehr als 410 Euro beträgt. Ein Rentner, der keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, muß eine Steuererklärung abgeben, wenn
der Gesamtbetrag der Einkünfte die oben genannten Grenzbeträge übersteigt (7.664 Euro für Alleinstehende und 15.329 Euro für Verheiratete).
Letztlich bleibt festzustellen, daß in der gegenwärtigen Situation selbst Rentner mit durchschnittlichen Einkünften den
Rat eines Experten einholen sollten, um die genauen Auswirkungen der geänderten Besteuerung zu klären und um herauszufinden, ob eine
Steuererklärung abgeben werden muß.