Baumängel sind unvermeidbar - daraus resultierende Schäden schonTeil 2/3: Durchsetzbarkeit
Baumängel müssen vom Verursacher beseitigt bzw. reguliert werden. Hierfür ist der mit der Objektüberwachung beauftragte Bauleiter in Zusammenarbeit
mit den bauausführenden Firmen verantwortlich. Ist die Mängelbeseitigung nicht möglich, haben die Verantwortlichen umgehend für ausgleichenden
Schadenersatz zu sorgen.
Das eigentliche Problem und Risiko des Bauherrn besteht nicht im Baumangel selbst sondern in der Tatsache, daß die
Mängelbeseitigung wie auch Schadensregulierung im Rahmen seiner Verträge mit dem Objektüberwacher und den bauausführenden Firmen auch erfolgreich
durchgesetzt werden kann.
Der Bauherr erfüllt seine Verträge indem er den vereinbarten Preis bezahlt und hat demzufolge auch Anspruch auf Erfüllung
der bestellten Bauleistungen. Dieser Anspruch bzw. dieses Recht muß jedoch gesichert werden. Welche Sicherheiten für die Durchsetzbarkeit der
Rechte des Bauherrn angemessen sind und in Erwägung gezogen werden sollten, kann nur im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit den bauausführenden
Firmen ausgelotet und festgeschrieben werden. So können zum Beispiel Vertragserfüllungsbürgschaften seitens der Baufirmen gestellt oder
Versicherungen für den Konkursfall abgeschlossen werden. Kann eine Firma Ihnen die benötigten Sicherheiten nicht liefern, von denen Sie ja nur
Gebrauch machen, wenn diese ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt, dann sollte eine andere Firma beauftragt werden, die Ihnen die gewünschten
Sicherheiten garantiert.
Hierzu sollte sich jeder Bauherr von einem auf Baurecht spezialisierten Anwalt beraten lassen. Auch kompetente und
erfahrene Architekten und Bauingenieure, die jahrelang als Objektüberwacher tätig waren, können eine wertvolle Beratungshilfe sein. Nur so kann
sich der Bauherr darauf verlassen, daß mögliche Baumängel und Verursacher schnell festgestellt werden und einer Schadensregulierung nichts im Wege
steht.
Die Verantwortung für die Mängelbeseitigung trägt der beauftragte ObjektüberwacherDie Beseitigung eines Baumangels ist meistens kein Problem, wenn der Verursacher schnell identifiziert wird. Hierfür ist gemäß Leistungsphase 8 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) der beauftragte Objektüberwacher zuständig und verantwortlich. Er sollte Baumängel möglichst rechtzeitig erkennen, diese umgehend anmahnen und auf deren Beseitigung drängen. Um dies zu erreichen, ist eine akribische und fortlaufende Kontrolle und Prüfung aller ausgeführten Bauleistungen durch den Objektüberwacher erforderlich. Treten Abweichungen oder Mängel auf, kann er in Abstimmung mit dem Bauherrn sofort entsprechende Gegenmaßnahmen einleiten. Entweder die Baumängel werden vom Verursacher umgehend selbst beseitigt oder, wenn dies nicht möglich ist, die festgestellten Baumängel werden mit allen Folgeschäden über eine vorher vom Verursacher erbrachte Bürgschaft oder Versicherungen finanziell ausgeglichen. Mit diesen Mitteln könnte zum Beispiel eine andere Firma hinsichtlich der Mängelbeseitigung beauftragt werden oder es werden damit Mietausfälle abgefangen. Es kann sein, daß ein Objektüberwacher seine Kontrollpflichten verletzt und daraus Schäden entstehen. Hierfür muß er haften. Werden Mängel zu spät festgestellt, können unter Umständen weitere, unangenehme Folgekosten auflaufen. Auch diese Dinge sind in den Verträgen festzuhalten und zu regulieren. In solchen Fällen muß der Bauherr prüfen bzw. prüfen lassen, inwieweit ein vorhandener Baumangel nicht hätte schon früher festgestellt werden können und ob eine Verletzung der Kontrollpflichten vorliegt. Hierfür sollte gegebenenfalls ein externer Bausachverständiger herangezogen werden, der dazu eine fachlich qualifizierte, gutachterliche Stellungnahme abgibt. Wichtig ist jedoch, daß auch im Rahmen des Vertrages mit dem Objektüberwacher genau geregelt wird, wofür er wann und wie haftet und daß nachgewiesene Haftungschäden auch finanziell abgedeckt sind. Was ist jedoch zu tun, wenn der Verursacher des Mangels nicht eindeutig festgestellt werden kann und der Objektüberwacher sich deshalb mit den bauausführenden Firmen streitet? Hier ist zwingend ein fachkundiger Anwalt einzuschalten. Die Regulierung festgestellter Baumängel und Folgeschäden wurde zwar vom Grundsatz her gesichert, kann aber nur durchgesetzt werden, wenn auch der oder die Verursacher und ihre jeweiligen Anteile am nachgewiesenen Schaden ermittelt werden. Um die Verursacher und deren Anteil am Bauschaden juristisch einwandfrei zu ermitteln und um mögliche Probleme bei der Inanspruchnahme der Bürgschaften oder Versicherungen auszuschließen, sollte ein fachkundiger Anwalt eingeschaltet werden. Es ist natürlich hilfreich, den gleichen Anwalt zu wählen, der auch die Bauverträge geprüft hat. Dem versierten Anwalt sollte es trotz aller Streitigkeiten zwischen Baufirmen und Objektüberwacher möglich sein, die Rechte und Ansprüche des Bauherrn exakt festzustellen und gegebenenfalls auch durchzusetzen.ArtikelreiheArtikelinformationen:
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ArtikelreiheVerwandte Themen:ImmobilientutorServiceAngeboteÜber den AutorJürgen RentnerDipl. Ingenieur für Hochbau
Die Immobilientrends des beginnenden 21. Jahrhunderts zu erfassen, die dahinterliegende Dynamik zu begreifen und die Ereignisse in Frage stellen,
d. h. das Eigenleben der immer komplexer werdenden Immobilienwirtschaft zu ergründen, darin, so meine ich, besteht die Zielsetzung im Rahmen
meiner Aktivitäten für den Immobilientutor. Auf das Sie in einer zum Teil unüberschaubaren Immobilienwelt wieder die Übersicht gewinnen.
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