Private Bauvorhaben, ob Eigentumswohnung, Einfamilienhaus oder Modernisierung, realisieren immer ein Stück Individualität, berichtet uns Udo
Blümel, Rechtsanwalt für Bau-, Architekten- und Grundstücksrecht aus seiner langjährigen beruflichen Erfahrung.
In der Regel entwickelt der Bauherr recht klare Vorstellungen, was er mit dem Bauvorhaben erreichen möchte. Damit das
Bauvorhaben nach Fertigstellung den persönlichen Wünschen des Bauherrn auch wirklich entspricht, ist es erforderlich, in den vertraglichen
Vereinbarungen genau festzuhalten, was als Bauleistung erbracht werden soll, erklärt Blümel, der seit 2005 ein eigenes Rechtsanwaltsbüro leitet.
Blümel ist seit über 20 Jahren in Berlin tätig und war aktiv in verschiedenen Sozietäten sowie als Mitglied der Rechtsanwaltskammer und des
Bundesverbandes der mittelständischen Wirtschaft.
Individuelle Regelungen
Da unsere Rechtsordnung aber nur allgemeine Fragen regeln kann, bedürfen individuelle Regelungen im Bauvertrag auch individueller Beratung.
Umfassende qualifizierte Beratung schließt hier die baufachliche Seite ebenso ein, wie die vertragliche Seite. Dabei ist es wesentliches Ziel der
rechtlichen Ausgestaltung des Bauvertrages, festzulegen, wie im Konfliktfall vorzugehen ist.
Bei den erheblichen Investitionen eines Bauvorhabens ist es sinnvoll, klar zu ermitteln was festgelegt werden muß. Ein
erfahrener juristischer Berater weiß, wie der konkrete Einzelfall am besten geregelt werden kann. Die Klärung wichtiger Fragen wie „Wo kann ich auf
die Rechtsordnung zurückgreifen? Wo sind Regelungslücken im Gesetz? Wo müssen individuelle Regelungen ran?“ erfordern ein hohes Maß an praktischer
Erfahrung.
Klärungsbedarf bei Bauverträgen
Ein Bauvertrag sollte unbedingt eine eindeutige Leistungssbeschreibung hinsichtlich der Art und des Umfangs der erforderlichen Bauleistungen
enthalten. Dabei ist so manche konkrete Frage zu beantworten und im Bauvertrag festzulegen: Welche Ausstattung soll das Haus haben? Wann ist
Baubeginn? Wann wird das Bauvorhaben abgeschlossen? Was ist, wenn der Bauunternehmer nicht zeitgerecht fertigstellt?
Wie steht es um die projektspezifischen Baubedingungen? Wie ist das Grundstück erschlossen? Ist Wasser und Strom
vorhanden? Was ist, wenn diese nicht anliegen? Wer kommt dann für die entstehenden Mehrkosten auf? Wie ist der Baugrund beschaffen?
Hat es eine Baugrunduntersuchung gegeben oder nicht? Was ist wenn Schichtenwasser vorhanden ist? Übernimmt der
Bauunternehmer die Ausführungsplanung? In diesem Fall muß er auch haften, falls es Probleme gibt. Oder stellt der Bauherr selbst einen Architekten
und läßt den Bauunternehmer nur die vorhandene Planung realisieren? Falls ja, was geschieht, wenn die Planung fehlerhaft ist? Wie reagiert man,
wenn sich der Bauunternehmer hinter Fehlern des Architekten versteckt, weil er vielleicht selbst nicht ganz korrekt gehandelt hat?
Habe ich Möglichkeiten während der Fertigstellung auf Bauverzögerungen zu reagieren? Welche Bauverzögerungen muß man
hinnehmen, z. B. Schlechtwetter oder Ruhezeiten im Winter. Wie erfolgt die Abnahme des Bauvorhabens? Als ausdrückliche Abnahme oder als
Abnahme durch schlüssiges Handeln? Ob Sicherheitsleistung, Gewährleistungseinbehalt oder Konkurs des Bauunternehmers: Alle Eventualitäten sollten
in einem Bauvertrag geregelt sein, damit möglichst keine Interpretationsprobleme auftreten. Denn vorausschauendes Handeln hilft, entstehende
Konflikte mit reduziertem Aufwand zu ordnen.