Regelung und Abzug bis zum 31. Dezember 2008
Privatpersonen konnten seit dem 01. Januar 2006 bis zu 20 % vom Arbeitslohn aus einer Handwerkerrechnung in Höhe von maximal
3.000 € abziehen. Damit ließ sich bei der Steuererklärung die Steuerschuld um 600 € mindern.
Regelung und Abzug ab dem 01. Januar 2009
Ab 2009 können nunmehr Handwerkerkosten in Höhe von bis zu 6.000 € in Ansatz gebracht werden. Bei der Berechnung der Steuerschuld
können derzeit bis zu 1.200 € abgezogen werden.
Kein Abzug ohne Zahlungsnachweis
Der leistende Unternehmer muß eine schriftliche Rechnung stellen und die Zahlung der Rechnung muß durch eine Überweisung auf das
Bankkonto des Unternehmens erfolgen, denn der Bankbeleg gilt als Zahlungsnachweis. Eine detaillierte Rechnung sowie der Kontoauszug bzw. eine
Bankbescheinigung sind auf Verlangen des Finanzamtes vorzulegen. Barzahlungen sparen keine Steuern und eine Quittung ist kein Bankbeleg!
Wichtig für Eigentümer: Ihr Verwalter und die Steuerermäßigung
Mit der Einführung der Absetzmöglichkeit wurden die Immobilienverwalter mit einem neuen Aufgabenbereich konfrontiert, den es in
kürzester Zeit umzusetzen galt. Die Rechnungen der Handwerksfirmen und der übrigen Dienstleister mußten entsprechend den steuerlichen
Anforderungen (Arbeits-und Fahrtkosten, Verbrauchs- und Herstellungsmaterial) angepasst werden. Die notwendigen Formulare wurden erarbeitet
und erstellt. Die Buchhaltung bedurfte teilweiser Umstrukturierung. Ohne Zutun Ihrer Verwaltung könnten Sie, zumindest im Bereich der
Wohnungseigentumsverwaltung, den steuerlichen Abzug nicht geltend machen. Dem einzelnen Wohnungseigentümer steht eine Steuerbegünstigung nur
zu, wenn
die begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen in der Jahresabrechnung jeweils
gesondert aufgeführt sind, der Anteil der begünstigten Kosten ausgewiesen ist und der Anteil, der auf den jeweiligen Wohnungseigentümer
entfällt, anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell errechnet wurde.
Entsprechende Angaben sind in der Regel nicht Bestandteil der WEG Abrechnung und dieser somit nicht zu entnehmen.
Zur Vorlage beim Finanzamt bedarf es einer gesonderten Bescheinigung.
Wichtig für Eigentümer: Zeitpunkt der Geltendmachung
Über die Einnahmen und Ausgaben einer Eigentümergemeinschaft wird nach Abschluss des Kalenderjahres und im Laufe des Folgejahres
abgerechnet. Die gesamten Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerksleistungen sind steuerlich in dem Jahr abzurechnen, in
dem die Jahresabrechnung von der Eigentümergemeinschaft genehmigt wurde.