Die zwei wichtigen Versicherungen während der Bauphase sind die Bauherrenhaftpflichtversicherung und die Bauleistungsversicherung inklusive
Feuerversicherung. Mit der Bauherrenhaftpflichtversicherung schützt sich der Bauherr vor Regressansprüchen durch geschädigte Dritte. Die
Bauleistungsversicherung dient dem Schutz vor unvorhersehbaren Ereignissen, Vandalismus und Diebstahl. Zu beachten ist hier, daß es Versicherer
gibt, welche ihre Bauleistungsversicherung nur unter Ausschluß des Feuerrisikos anbieten. In diesem Fall ist eine zusätzliche
Feuerrohbauversicherung erforderlich.
Hinsichlich des Risikos von Termin- oder Kostenüberschreitungen erläuterte die EITNER Versicherungsmakler GmbH im
Gespräch:
„Termin- und Kostenüberschreitungen können nicht durch den Bauherrn versichert werden. Diese Fälle stellen ja
vertragliche Verletzungen dar, z. B. durch das Bauunternehmen. Hier bleibt letztlich nur der Weg, den alle Bauherren gehen: Den Bauunternehmer
entsprechend BGB in Verzug zu setzen, einen Anwalt beauftragen und dann evtentuell die Schlußrate zu kürzen oder bis zur endgültigen
Mängelbeseitigung einzubehalten. Auch ist zu prüfen, ob der Architekt in Haftung genommen werden kann, der ja im Rahmen seiner eigenen
Betriebshaftpflichtversicherung versichert sein müßte.“
Auf was ist zu achten, wenn ein Interessent ein bestehendes Haus oder Immobilie erwerben möchte?
Sollten die vorhandenen Versicherungen übernommen werden oder ist es vielleicht günstiger, neue Versicherungen abzuschließen?
Für die Gebäudeversicherung ist ein Erwerberwechsel gemäß § 69/70 Versicherungsvertragsgesetz geregelt. Bis zur
Grundbuchumschreibung ist damit automatisch der bisherige Versicherungsschutz in Kraft, so daß der Erwerber bis dahin geschützt ist. Der Erwerber
muß erst nach der Grundbuchumschreibung entscheiden, ob er vom außerordentlichen Kündigungsrecht, welches durch den Erwerberwechsel eintritt
Gebrauch machen möchte.
Es ist nicht immer günstiger, neue Gebäudeversicherungen abzuschließen. In jedem Fall ist jedoch anzuraten, den
bisherigen Versicherungsschutz zu überprüfen, ob hinsichtlich der Höhe der Versicherungssumme, der vereinbarten Bedingungen und Klauseln und der
zugrunde gelegten Prämie Optimierungen vorgenommen werden können.
Für die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung gilt, daß sich der neue Erwerber nach Lasten-/Nutzenwechsel auf
jeden Fall neuen Versicherungsschutz besorgen sollte oder aber in den bestehenden Vertrag eintreten sollte, da die Haftpflicht grundsätzlich
personengebunden ist. Spätestens mit der Grundbuchumschreibung erlischt daher der bisherige Versicherungsschutz, welcher ja nur für den ehemaligen
Eigentümer galt. Der Versicherungsschutz überträgt sich also in keinem Fall auf den Neuerwerber. Dieser sollte mit der Grundbuchumschreibung
unbedingt eine entsprechende Versicherung abschließen.