In der Immobiliarvollstreckung hat der Gläubiger die Möglichkeit nach dem unbeweglichen Vermögen des Schuldners zu greifen. Für die
zahlungssäumigen Wohnungseigentümer bedeutet dies zumeist den Zugriff auf die eigene Wohnung. Die Immobiliarvollstreckung umfasst die Belastung der
Grundbücher mit Zwangssicherungshypotheken, die Einleitung der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung.
In letzter Konsequenz bedeutet die Immobiliarvollstreckung den Verlust der Wohnung.
Zwangssicherungshypothek
Die Belastung der Grundbücher mit einer Zwangssicherungshypothek erscheint nach wie vor sinnvoll, auch wenn sie keine direkten Zahlungen nach
sich zieht. Um die Bereinigung des Grundbuches zu erreichen, sieht sich manch säumiger Eigentümer zur Leistung der geschuldeten Zahlungen
gezwungen. Zudem verbessert sich mit der Eintragung jeweils die Chancen der Eigentümergemeinschaft auf Befriedigung der aufgelaufenen
Hausgeldforderungen beim freihändigen Verkauf. Da die Grundbuchanträge unproblematisch von der Hausverwaltung gestellt werden können, fallen für
die Eigentümergemeinschaften außer der üblichen Gerichtsgebühren keine weiteren Kosten an. Der Kostenaufwand ist daher übersichtlich. Wirkungslos
verbleibt die Sicherungshypothek jedoch im Falle der Rückabwicklung eines Wohnungskaufvertrages.
Zwangsverwaltung
Die Zwangsverwaltung zielt auf die Befriedigung offener Forderungen bzw. Bewirtschaftungskosten aus den erzielten, laufenden Einnahmen (Miete,
Pacht). Beim Wohnungseigentum ist die Beantragung der Zwangsverwaltung daher bei bereits vermietetem bzw. sicher vermietbarem Wohnraum in Betracht
zu ziehen.
Mit der Anordnung der Zwangsverwaltung ist der Zwangsverwalter zum Ausgleich laufender, fällig werdender Hausgelder
verpflichtet. Diese Hausgeldforderungen genießen Vorrang. Zu beachten ist lediglich, daß die Eigentümergemeinschaft mangels Einnahmen oder der
Masse der das Verfahren führende Gläubiger zum Vorschuß der laufenden Hausgeldforderungen verpflichtet werden kann. Bei näherer Betrachtung
erscheint dies für die Eigentümergemeinschaften als verfahrensführendem Gläubiger im Ergebnis gleich, ob sie Vorschüsse an den Zwangsverwalter
leistet oder die Zahlungsdefizite gemeinschaftsintern ausgleicht.
Zwangsversteigerung
Die Zwangsversteigerung führt zum Verlust des Wohnungseigentums. Die Befriedigung der offenen Forderungen erfolgt aus dem in der
Zwangsversteigerung erzielten Erlös.
Nach der früheren Rechtslage waren die Zwangsversteigerungsverfahren für die Eigentümergemeinschaften wenig lukrativ. Da
die Hausgeldforderungen bei Forderungsbefriedigungen im Zwangversteigerungsverfahren auf Rang 5 standen, ging die Eigentümergemeinschaft nach der
Leistung eines erheblichen Kostenvorschusses und nach mehreren Verfahrensmonaten hinsichtlich ihrer zu vollstreckenden Forderung regelmäßig leer
aus.
In Bezug auf die Zwangsversteigerung schaffte die WEG Novelle nun einen tatsächlichen Durchbruch. Mit den Neuregelungen
wurde die Position der Eigentümergemeinschaften gegenüber anderen Gläubiger, insbesondere jedoch gegenüber den Banken, gestärkt.
Die Hausgeldforderungen genießen nunmehr den 2. Rang. Lediglich die gerichtlichen Verfahrenskosten, die gegebenenfalls
angefallen Ausgaben einer im voraus bestellten Zwangsverwaltung und Feststellungskosten zur Insolvenztabelle gehen vor.
Sodann folgen Hausgeldforderungen einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen wegen der laufenden Beträge und der
rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und der letzten zwei Jahre. Bei einem im Jahre 2008 eingeleiten Zwangsversteigerungsverfahren
würden die Hausgeldforderungen des Jahres 2008 sowie 2007 und 2006 einschließlich der Ergebnisse der WEG Abrechnungen getilgt. Einer Klärung bedarf
noch die Frage, ob das Ergebnis des WEG Abrechnung für das Jahr 2005 Berücksichtigung finden könnte. Zwar bezieht sich die Forderung auf einen drei
Jahre vor der Einleitung der Zwangsversteigerung liegenden Zeitraum. Fällig geworden ist das Abrechnungsergebnis jedoch erst mit dem Beschluss der
Eigentümergemeinschaft im darauffolgendem Jahr. Die Nachforderung existiert daher de facto erst ab dem Jahr 2006. Das Befriedigungsvorrecht ist
weiterhin begrenzt auf einen Betrag in Höhe von nicht mehr als 5 von 100 des festgestellten Verkehrswertes. Bei einem Zwangsversteigerungserlös in
Höhe von 100.000 € würde der Ausgleich der Hausgeldforderungen bis zu einem Betrag in Höhe von 5.000 € erfolgen.
Immerhin müssen die Eigentümergemeinschaften eine Nullrunde nicht mehr befürchten.
Mit der WEG Novelle dürfte nunmehr auch die Anzahl der Zwangsversteigerungsverfahren steigen. Zu beachten ist, daß in
Berlin im Durchschnitt nur 65 % der Verkehrswerte erreicht werden. Vor diesem Hintergrund besteht die Möglichkeit, dass die finanzierenden
Institute, insbesondere Banken, im Sinne der Schadensminimalisierung das Gespräch mit den Eigentümergemeinschaften suchen werden.
Zudem gewinnt die Eigentümergemeinschaft mit der Zwangsversteigerung einen neuen, möglicherweise zahlungswilligen und
–fähigen Eigentümer hinzu.